§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen StoREgio Energiespeichersysteme.
  2. Der Verein hat den Sitz in Ludwigshafen am Rhein.
  3. Der Verein ist unter der Nummer VR 60687 in das Vereinsregister Ludwigshafen eingetragen. Er führt zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck
  1. Der Umbau des Energiesystems auf eine überwiegende Verwendung fluktuierender, erneuerbarer Energien bringt große Herausforderungen mit sich. Insbesondere benötigt das Energiesystem zusätzliche Flexibilitätspotentiale, um Abweichungen zwischen Energieerzeugung und Energieverbrauch auszugleichen. Hierzu müssen neue Technologien und Verfahren entwickelt und in den Markt eingeführt werden, mit denen die Zuverlässigkeit und Umweltverträglichkeit der Energieversorgung gewährleistet werden können und gleichzeitig Energie für alle Nutzer bezahlbar bleibt. Aufgrund der zunehmenden kommunikationstechnischen Vernetzung aller Komponenten des Energiesystems erhalten neben der technischen Sicherheit von Anlagen auch Fragen der Daten- und Zugriffssicherheit zunehmende Bedeutung. Die absehbaren Veränderungen betreffen alle Bereiche der Gesellschaft und benötigen eine entsprechend breite Akzeptanz, die nur durch eine umfassende Kommunikation geschaffen werden kann.
  2. In dem Verein finden sich Hersteller auf verschiedenen Wertschöpfungsstufen, Systemintegratoren, Anwender, wissenschaftliche Einrichtungen und unterstützende Organisationen zusammen.
  3. Zweck des Vereins ist es, durch gemeinsame, vorwettbewerbliche Arbeit und unterstützende Maßnahmen einen konkreten Beitrag zur Entwicklung, Industrialisierung und Anwendung innovativer Technologien und Verfahren zu leisten, um die vorstehend beschriebenen Herausforderungen zu bewältigen. Im Zentrum der Aktivitäten stehen dabei stationäre Energiespeichersysteme sowie analoge Technologien wie z. B. Lastmanagementverfahren zur Bereitstellung von Flexibilität im Energiesystem, deren Integration in Steuerungs- und Wirtschaftsprozesse sowie die Gewährleistung ihrer Sicherheit (safety & security) und Zuverlässigkeit.
    • Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Gemeinsame Erforschung, Entwicklung und Anwendung von Technologien und Verfahren zur Bereitstellung von Flexibilität im Energiesystem (z. B. durch Initiierung entsprechender Projekte)
    • Diskussion und Vernetzung von Unternehmen und akademischen Einrichtungen zum Zweck der Information, des Know-how Zugewinns sowie gemeinsamer Meinungsbildung (z. B. durch Facharbeitskreise, Workshops, Konferenzen)
    • Unterstützung der Mitglieder in der Initiierung und Durchführung von Projekten (z.B. durch Vermittlung von Projektpartnern, Diskussion von Projektkonzepten)
    • Unterstützung der Mitglieder bei der Beantragung öffentlicher Fördermittel auf nationaler und internationaler Ebene sowie der Durchführung geförderter Projekte (z. B. durch Information über geeignete Förderinitiativen, Gespräche mit Förderträgern)
    • Errichtung, Bereitstellung und Betrieb von Einrichtungen/Anlagen für zweckentsprechende Aktivitäten und Projekte (z. B. Anlagen zur temporären Nutzung oder/und im Rahmen eines Demonstrations- und Anwendungszentrums)
    • Unterstützung und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen zur Gewährleistung des Fachkräftenachwuchses und Erleichterung in der Anwendung neuer Technologien und Verfahren (z. B. durch Beteiligung an Seminaren, Bereitstellung von Anschauungsmaterial oder Betreuung/Vermittlung von Studienarbeiten)
    • Neutrale Information von Nutzergruppen zu Anwendungen, Chancen und Risiken von Technologien und Verfahren (insb. durch Internet-basierte Informationsplattform, Konferenzen und Veranstaltungen)
    • Unterstützung von Normungs- und Standardisierungsinitiativen sowie Prozessen zur Zertifizierung von Systemen insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsfragen (z. B. durch Bildung von Facharbeitskreisen)
    • Dialog mit staatlichen Einrichtungen und Organisationen (z. B. durch Diskussionen und Informationsveranstaltungen, Anfertigung von Studien)
    • Vernetzung mit Initiativen im nationalen und internationalen Umfeld (z. B. durch Teilnahme an Konferenzen und Engagement in Verbänden)
    • Alle Maßnahmen und Aktivitäten des Vereins haben den vom Verein entwickelten Verhaltenskodex zu beachten und dürfen nicht gegen kartell- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen.
    • Zur Erfüllung seiner Satzungszwecke kann sich der Verein auch einer Hilfsperson bedienen.

 

§ 3 Zweckentsprechende Mittelverwendung
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz in Deutschland werden, die die Verwirklichung seiner Zwecke gemäß § 2 unterstützen. In die Mitgliedschaft eingeschlossen sind alle mit dem Mitglied verbunden entsprechenden weiteren juristischen Personen, die sich im Mehrheitsbesitz (>50%) des Mitglieds befinden. Basis zur Ermittlung des Mitgliedsbeitrags sind die kumulierten Umsätze der entsprechend verbundenen Unternehmen. Entsprechend verbundene Unternehmen besitzen kein eigenes Stimmrecht.
  2. Durch die Mitgliedschaft von Vereinen oder Verbänden begründet sich keine Mitgliedschaft der darin organisierten Personen und kein Recht auf Informationsweitergabe an diese Personen. Basis zur Ermittlung des Mitgliedsbeitrags sind die Einnahmen des Mitglieds, nicht die der darin organisierten Personen.
  3. Natürliche Personen können in begründeten Fällen zu Ehrenmitgliedern im Verein ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht und dürfen kein Vorstandsamt ausüben.
  4. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben. Mit dem Termin der Vorstandsentscheidung, mit der dem Antrag entsprochen wird, beginnt die Mitgliedschaft. Die Rechte aus der Mitgliedschaft entstehen mit Eingang des Aufnahmebeitrags auf einem Vereinskonto. Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragssteller Beschwerde erheben. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung gilt der Antragsteller nicht als Mitglied.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung einer juristischen Person bzw. Tod einer natürlichen Peron sowie durch Ausschluss oder Austritt.
  6. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorstandsvorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahressende.
  7. Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate nach Absendung der Mahnung im Rückstand bleibt, so kann es durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Zugang einer Mahnung wird vermutet, wenn die Mahnung an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich, per Fax oder Email bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden und ist mit Zustellung wirksam.
  8. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Vereinsausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden und ist mit Zustellung wirksam. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Widerspruch ist schriftlich unter Angabe von Gründen an den Vorstandsvorsitzenden zu richten. Soweit dieser Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig genutzt oder ohne Begründung erfolgt, unterwirft sich das Mitglied diesem Beschluss. Hierauf soll in dem Ausschließungsbeschluss hingewiesen werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

 

§ 5 Beiträge
  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Änderungen an der Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Beitragszahlung erfolgt bargeldlos auf ein Konto des Vereins.

 

§ 6 Besondere Rechte der Mitglieder
  1. Mitglieder haben das Recht, das vom Verein entwickelte Logo für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Sinne des Vereinszwecks frei zu verwenden und sind aufgefordert, auf die Mitgliedschaft im Verein in jeder zweckförderlichen Weise Bezug zu nehmen.
  2. Mitglieder und Nicht-Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins nutzen, soweit dies mit der normalen Geschäftstätigkeit dieser Einrichtungen vereinbar ist und die Einrichtungen zu den gewünschten Zeiten nicht anderweitig belegt sind.
  3. Zur näheren Regelung der Nutzung entsprechender Einrichtungen formuliert der Vorstand eine Nutzungs- und Gebührenordnung. Änderungen an der Nutzungsordnung bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  4. Sind aus juristischen Gründen oder aus dringlichem Vereinsinteresse Änderungen an der Nutzungsordnung erforderlich, so kann der Vorstand diese Änderungen jederzeit vornehmen. Eine geänderte Nutzungsordnung ist den Mitgliedern mit Angabe einer Begründung der Änderungen kurzfristig nach Änderung zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 7 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, die Geschäftsführung sowie – bei entsprechender Beschlussfassung seitens des Vorstands – der Beirat.

 

§ 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand bestimmt die strategische Ausrichtung des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks und vertritt dessen Interessen in Gremien, Arbeitskreisen und Ausschüssen. Außerdem obliegen dem Vorstand die Bestimmung der Inhalte und die Überwachung der Arbeiten der Geschäftsführung. Der Vorstand kann sich zur Regelung der Zuständigkeiten eine Geschäftsordnung erlassen, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.
  2. Der Vorstand besteht aus
    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Schatzmeister/in
    • dem/der Schriftführer/in und
    • bis zu 5 weiteren Mitgliedern
  3. Der  Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den/die Stellvertretende/n Vorsitzende/n, jeweils einzeln, vertreten (Vorstand i.S.d. § 26 Abs. (2) BGB).
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Soweit der Mitgliederversammlung amtsbezogene Vorschläge (bestimmte Person für ein bestimmtes Amt) vorgelegt werden, kann diese bestimmte Personen in ein bestimmtes Amt wählen (inkl. des Amtes des/der Vorsitzenden). Soweit der Mitgliederversammlung keine amtsbezogenen Vorschläge vorliegen, erfolgt die (ggf. restliche) Ämterverteilung vorstandsintern durch einvernehmliche Regelung. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit durch den übrigen Vorstand bestimmt werden.
  5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n via Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag; der Tag der Sitzung zählt nicht zur Frist. Das Einladungsschreiben gilt dem Vorstandsmitglied als am auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag zugegangen, wenn es an die letzte vom Vorstandsmitglied dem/der Vorsitzenden schriftlich, per Fax oder E-Mail bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorstand kann die Einladung zur und Organisation der Vorstandssitzung an den Geschäftsführer delegieren.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, so ist unverzüglich gemäß Absatz 4 eine neue Vorstandssitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschließen kann. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen. Diese zweite Einladung kann bereits zeitgleich mit der ersten versandt werden, muss jedoch zu einem anderen Tag einladen, der mindestens 2 Wochen nach der zuerst einberufenen Vorstandssitzung liegt.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende; im Falle einer Abwesenheit des/der Vorsitzenden entscheidet der/die Stellvertretende Vorsitzende.
  8. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden. In diesem Fall ist eine angemessene Frist für die Stimmabgabe festzulegen. Stimmen, die nicht fristgemäß beim Vorstandsvorsitzenden oder der Geschäftsführung eingehen, wirken an der Beschlussfassung nicht mit. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Eine Beschlussfassung setzt voraus, dass mindestens 50% der Vorstandsmitglieder fristgemäß ihre Stimme abgeben. Schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden sowie vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen (Beschlussprotokoll). Allen Vorstandsmitgliedern ist unverzüglich nach Fertigstellung eines Beschlussprotokolls eine Kopie desselben zuzusenden.
  9. Der Vorstand erlässt einen Verhaltenskodex für die Arbeit des Vereins und seiner Organe und Gremien, welcher insbesondere die erforderlichen kartellrechtlichen Verhaltensmaßregeln enthält. Die Vereinsmitglieder werden sicherstellen, dass die von ihnen entsandten Personen den Verhaltenskodex beachten, ebenso wie die Organe und Gremien des Vereins.

 

§ 9 Geschäftsführung; Geschäftsstelle
  1. Der Verein richtet zur Führung der Geschäfte des Vereins eine Geschäftsstelle ein. Zur Leitung der Geschäftsstelle bestellt der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in.
  2. Der/die Geschäftsführer/in hat insbesondere die folgenden Aufgaben, bei deren Erfüllung ihn die Geschäftsstelle unterstützt:
  3. Koordination und Administration der laufenden Vereinsgeschäfte
  4. Aufbau und Pflege der vereinseigenen Einrichtungen und Kommunikationsinstrumente sowohl bezüglich der internen Vereinsarbeit als auch in der Umfeldkommunikation
  5. Unterstützung der Mitglieder durch stellvertretende Wahrnehmung ihrer Interessen im Sinne von § 2, z. B. im Bereich Öffentlichkeitsarbeit oder Diskussion von Förderinitiativen
  6. Eine nähere Regelung der Aufgaben erfolgt bei Bedarf durch den Vorstand. Diese Regelungen werden den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht.
  7. Die Übertragung der Geschäftsführung nach Absatz 1 befreit den Vorstand nicht von seiner grundsätzlichen Haftung für die Geschäftsführung. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen.
  8. Dem Vorstand stehen umfassende Kontrollrechte gegenüber der Geschäftsführung zu. Insbesondere dürfen der/die Vorstandsvorsitzende, sein/e Stellvertreter/in sowie der/die Schatzmeister/in jederzeit alle Unterlagen einsehen und prüfen.
  9. Der/die Geschäftsführer/in ist vom Verbot des § 181 BGB insoweit befreit, als er berechtigt ist, Rechtsgeschäfte als Vertreter einerseits des Vereins und andererseits einer Gesellschaft, die sich mehrheitlich im Vereinsbesitz befindet, abzuschließen.
  10. Der/die Geschäftsführer/in ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch die/den Vorsitzende/n, den/die Stellvertretende/n Vorsitzende/n oder die beantragenden Mitglieder unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag; der Tag der Versammlung zählt nicht zur Frist. Es gilt das Datum des Poststempels oder der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als am auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich, per Fax oder E-Mail bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorstand kann die Einberufung zur und Organisation der Mitgliederversammlung an den Geschäftsführer delegieren.
  4. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind von einem Mitglied schriftlich, per Fax oder E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Datum der Mitgliederversammlung bei dem Geschäftsführer oder dem/der Vorstandsvorsitzenden einzureichen. Die Anträge müssen einen Vorschlag zur Beschlussfassung sowie eine Begründung enthalten. Eingegangene Anträge sind den Mitgliedern von der Geschäftsführung spätestens bei der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Das antragstellende Mitglied bzw. sein/e Vertreter/in vertritt den Antrag auf der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben im Einklang mit dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  6. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden – bei seiner/ihrer Verhinderung einem/einer seiner Stellvertreter/innen, ansonsten dem an Lebensjahren ältesten anwesende Vorstandsmitglied – geleitet und entscheidet insbesondere über
    • Aufgaben des Vereins
    • Satzungsänderungen
    • Mitgliedsbeiträge
    • Gebührenbefreiungen
    • Aufnahme von Darlehen oberhalb von 20.000 Euro oder einer Laufzeit von mehr als einem Monat
    • Anträge
    • Auflösung des Vereins
    • Wahl des Vorstands
    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    • Beteiligung an Gesellschaften bzw. Vereinbarungen mit Hilfspersonen
  8. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Ist das nicht der Fall, so ist unverzüglich gemäß Absatz 3 eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen kann. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen. Diese zweite Einladung kann bereits zeitgleich mit der ersten versandt werden, muss jedoch zu einem anderen Tag einladen, der mindestens 2 Wochen nach der zuerst einberufenen Mitgliederversammlung liegt.
  9. Jede juristische Person wird in der Mitgliederversammlung entweder durch einen gesetzlichen Vertreter oder ein dem Verein gegenüber vorab in Textform angezeigten Vertreter vertreten. Darüber hinaus kann sich jedes Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten lassen; die schriftlich abzufassende Vollmacht ist zu Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen. Alternativ kann ein Mitglied seine Stimme per Textform dem Verein bis zum Beginn der Mitgliederversammlung mitteilen.
  10. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  11. Auf Beschluss des Vorstands können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der Umfrage per Telefax oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins. Wird eine schriftliche Abstimmung, eine Abstimmung per Telefax oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der vom Vorstandsvorsitzenden den Mitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe festzulegen. Mitglieder, deren Stimmabgabe nicht fristgemäß beim Vorstandsvorsitzenden eingeht, wirken an der Beschlussfassung nicht mit. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.

 

§ 11 Satzungs- und Zweckänderung
  1. Für Satzungs- und Zweckänderungen ist die Zustimmung von mehr als 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Ein Mitglied kann seine Zustimmung oder Ablehnung auch unter Anwendung der Vertretungsregelung nach §10, Ziff. 9 erklären.
  2. Für eine Beschlussfassung nach §10, Ziff. 11 zählen die innerhalb der Frist eingegangenen Stimmen stimmberechtigter Mitglieder.
  3. Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung oder durch eine Beschlussfassung nach §10, Ziff. 11 nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung bzw. Beschlussfassung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, ohne dass ein nennenswerter Gestaltungsspielraum besteht, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 12 Unterzeichnung von Beschlüssen
  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen, das vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer, bzw. stellvertretend dem Protokollführer, zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Beirat
  1. Der Vorstand kann die Einrichtung eines Beirats beschließen. Dem Beirat sollen Persönlichkeiten oder Institutionen aus dem Tätigkeitsfeld des Vereins, aus der Wissenschaft und dem öffentlichen Leben angehören.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein in allen Angelegenheiten von besonderer Tragweite zu beraten, die im Zusammenhang mit seinen Zwecken stehen und seine Tätigkeit zu fördern.
  3. Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand auf 2 Jahre berufen. Die Berufung kann mehrmals um jeweils weitere 2 Jahre verlängert werden.
  4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende.
  5. Der Beirat tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen.
  6. Der Beirat kann sich zur Regelung der Zuständigkeiten eine Geschäftsordnung erlassen, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.

 

§ 14 Verhaltenskodex
  1. Bei der Arbeit in den Organen und Gremien des Vereins ist der vom Vorstand erlassene Verhaltenskodex zu beachten.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist die Zustimmung von mehr als 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Vertretungsregelung nach §10, Ziff. 9 sowie die Beschlussfassung nach §10, Ziff. 11 finden hierbei keine Anwendung.
  2. Über eine Auflösung kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Mitglieder im Verhältnis ihrer Mitgliedsbeitragsverpflichtungen im Geschäftsjahr der Auflösung oder Aufhebung.
  5. Diese Satzung wurde am 26. November 2014 beschlossen und tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft.